Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

[ Auszug: (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten wide ... ]